{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Befolgt der Beklagte diese Anordnungen gemäss Ziff. 1 bis 3 nicht,\nwird er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit\nBusse bestraft (Art. 292 StGB).\n\n5. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n6. Die Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 werden dem Beklagten überbunden.\n\n7. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von\nFr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n\n8. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird abgewiesen.\n\n9.-10. [Rechtsmittel und Mitteilung.]\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nB. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 4. Februar 2015 fristgerecht\nBerufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Vollständige Aufhebung des Urteil und Gutheissung der Anträge\nbei Klage und Widerklage des Beklagten und Berufungsklägers.\n\neventualiter:\n\nRückweisung an die Vorinstanz.\n\n2. Kostenfolgen zur Lasten der Klägerin.\n\nAm 22. Februar 2015 (Postaufgabe) ersuchte der Beklagte um Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 24. Februar\n2015 wurde dem Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses\neinstweilen abgenommen und dieser aufgefordert, das Formular „Auskünfte\nzur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen und die entsprechenden Belege einzureichen (KG-act. 6). Am 27. Februar 2015 (Postaufgabe) äusserte sich die Klägerin unaufgefordert zum Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege des Beklagten (KG-act. 7). Am 7. März 2015 reichte der Beklagte betreffend unentgeltliche Rechtspflege diverse Belege ein (KG-act. 9). Innert erstreckter Frist legte der Beklagte ein ärztliches Schreiben vor und beantragte die Bestellung einer Prozessvertretung (KG-act. 10 und 11). Mit Verfügung vom 30. März 2015 bewilligte die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung nicht, ernannte\njedoch Rechtsanwalt Dr. B.________ als Prozessvertreter des Beklagten und\nsetzte erneut Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses (KG-act. 12).\nNach Eingang des Vorschusses setzte die Verfahrensleitung dem Beklagten\nmit Verfügung vom 21. Mai 2015 Frist zur Nachreichung eines Doppels der\nBerufung inklusive der Beilagen an (KG-act. 17). Innert erstreckter Frist reichte der Beklagte ein Doppel der Berufung sowie der Beilagen 1-13 ein (mit\nAusnahme der Beilage 10; KG-act. 20). Mit Berufungsantwort vom 24. August\n2015 stellte die Klägerin folgende Anträge (KG-act. 22):\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n1. Die Berufung vom 04. Februar 2015 sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Die Ordner mit dem Ausdrucken ab der Daten-CD (Berufungsbeilage 13) seien nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, ev.\nder Staatsanwaltschaft Sursee auszuhändigen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.\n\nGleichzeitig erhob die Klägerin wie folgt Anschlussberufung:\n\n1. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20‘594.50\nzu bezahlen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.\n\nMit Anschlussberufungsantwort vom 15. September 2015 beantragte der Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (KG-act. 24). Am 23. Februar 2016 reichte\nder Rechtsvertreter des Beklagten einen Auswertungsbericht der FCS Forensic Computing Services vom 18. September 2015 ein (KG-act. 26), wozu die\nKlägerin mit Eingabe vom 26. Februar 2016 Stellung nahm (KG-act. 28). Am\n16. Januar 2017 machte der Beklagte unaufgefordert eine Eingabe mit vier\nBelegen (KG-act. 31). Die Klägerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom\n25. Januar 2017 (KG-act. 33).\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den\nErwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n1. a) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen,\ninwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt\nvoraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III\n374 E. 4.3.1). Es ist nachstehend nur auf diejenigen Vorbringen einzugehen,\nwelche diesen Begründungsanforderungen genügen.\n\n"}