{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Mai 2017\nZK1 2015 9\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,\nPius Schuler und Jörg Meister,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nBeklagter, Widerkläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nKlägerin, Widerbeklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________,\n\nbetreffend Persönlichkeitsschutz\n(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2014, ZEV 2012 39);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Am 31. August 2012 erhob C.________ (nachfolgend Klägerin) gegen\nA.________ (nachfolgend Beklagter) beim Einzelrichter am Bezirksgericht\nMarch Klage mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu\nvermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail\noder auf andere Weise. Der Beklagte habe den Wohn- und Arbeitsort der Klägerin zu meiden.\n\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zu Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Klägerin (Arbeitgeberin, Uni, Kongresse,\nSportveranstaltungen etc.) in irgendeiner Form zu unterlassen.\nInsbesondere habe der Beklagte den Kontakt zu sämtlichen Personen zu unterlassen, deren Angaben er von der Daten-CD über\ndie Auswertung der Handys/iPhones der Klägerin erhalten hat.\n\n3. Dem Beklagten sei zu verbieten, sich der Klägerin näher als 100 m\nzu nähern.\n\n4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 3 seien mit der Androhung nach\nArt. 292 StGB zu verbinden.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n\nMit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2012 wies der Einzelrichter\nden Antrag des Beklagten ab, es sei das Verfahren bis zum Abschluss des\nStrafverfahrens SA3 11 4536 32 gegen die Klägerin zu sistieren (Vi-act. 8).\nAm 5. Dezember 2012 trug der Beklagte auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage an und erhob wie folgt Widerklage:\n\n3. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen, dass der Beklagte und Widerkläger ein “Stalker” sei und dass sie von ihm “gestalked” wurde oder auf eine andere Art und Weise den Eindruck zu erwecken, dass sie und ihr\nUmfeld ein Opfer von strafbaren Nachstellungen des Beklagten\nund Widerkläger sei.\n\n4. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Wi-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nderkläger ein falsches „Facebook-Profil“ von ihr im Internet angelegt hat.\n\n5. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Widerkläger vier falsche Profile bei Partnerbörsen im Internet von ihr\nangelegt hat (analog Fall E.________).\n\n6. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Widerkläger sie mittels mindestens 10 verschiedener Profile im Internet auf Partnerbörsen kontaktiert hat.\n\n7. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu pflichten, die Behauptung\nzu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Widerkläger Datenmissbrauch im Internet betreibe.\n\n8. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die in dem\nSchreiben vom 10.12.2010 des G.________ (Urkunde 13 der Klägerin) aufgeführten Emails und das Schreiben an die H.________\nAG dem Beklagten und Widerkläger in Kopie innert 10 Tagen nach\nRechtskraft des Urteils herauszugeben.\n\n9. Die Klägerin sei zu verurteilen, die Unterlassungen zu 3. bis 7. in\nden örtlichen Medien in Luzern (Neue Luzerner Zeitung) und Freiburg (Freiburger Nachrichten) zu veröffentlichen.\n\n10. Die Anträge nach 3. bis 7. seien mit einer Strafandrohung nach\nArt. 292 StGB zu versehen.\n\n11. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerklägerin.\n\nMit Widerklageantwort vom 18. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Abweisung der Widerklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\ndes Beklagten. In ihrer Replik vom 30. September 2013 modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt:\n\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu\nvermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail\noder auf andere Weise. Der Beklagte habe den Wohnort der Klägerin, Düdingen, und den Arbeitsort der Klägerin, Nottwil, zu meiden.\n\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zu folgenden\nPersonenkreisen zu unterlassen:\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}