2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 gehen zu Lasten der Klägerin. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt und der Klägerin den Restbetrag von Fr. 4‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 zu entschädigen.