6. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, die Beklagte gestützt auf §§ 2, 8 Abs. 2 und 11 GebTRA angemessen zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 9 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.