Nachdem die Parteien vorliegend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten und in ihren letzten Rechtsschriften den Prozess ohne Beweisverfahren als spruchreif betrachteten, ist der nachträgliche Vorhalt der Klägerin erstinstanzlich (Vi-act. 39) sowie der Vorwurf im Berufungsverfahren bezüglich einer fehlenden Beweisverfügung unbegründet. Im Übrigen korrigierte der Vorderrichter die Vorladungen zur Befragung von K.________ und G.________ auf Intervention der Klägerin hin (Vi-act. E 37-42). An den Befragungen konnten die Parteien teilnehmen und nachträglich dazu Stellung nehmen (Vi-act.