§ 117 aZPO gebot nach konstanter Praxis des Kantonsgerichtes nicht die Eröffnung eines formellen Beweisbeschlusses, sondern beinhaltete nur die Pflicht des Richters, nach Abschluss des Hauptverfahrens, in welchem die Parteien ihre Beweisanträge zu stellen haben (§ 102/103 aZPO), zu prüfen, über welche streitige Tatsachen noch Beweis zu erheben ist. Ebenso wenig verlange das neue Recht in jedem Einzelfall zwingend den Erlass einer Beweisverfügung (Art. 154 ZPO; ZK1 2015 38 und 41 sowie ZK2 2015 39 Beschluss vom 15. Dezember 2015 E. 3.d; ZK1 2011 16 vom 14. Februar 2012 E. 2.e/cc; ZK1 2011 26 vom 30. August 2011 E. 2.a mit Hinweisen).