62 N 9, 15 und 17). Die Klägerin vermag keinen Grund aufzuzeigen, wieso sie hätte darauf vertrauen können, dass ihr diese Provisionszahlung geschenkt würde, falls die Wohneinheit entgegen den unbestritten sicheren Erwartungen beider Parteien nicht verkauft werden könnte. Kantonsgericht Schwyz 7