Vor Eintritt der Fälligkeit leistete die Beklagte nicht eine Nichtschuld, sondern zufolge des noch ausstehenden honorarpflichtigen Veräusserungsfalls noch nicht Geschuldetes, was sie sich beim Eintritt des tatsächlichen Veräusserungsfalles anrechnen lassen kann. Deshalb ist die Klage abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Das Irrtumserfordernis nach Art. 63 Abs. 1 OR käme abgesehen davon bei der Bereicherung aufgrund einer Zahlung im Hinblick auf ein erwartetes, schliesslich aber nicht eingetretenes Ereignis nicht zum Tragen (CHK-Hahn, 32016, OR 63 N 3 i.V.m. OR 62 N 9 f.), weshalb das Geleistete – selbst wenn