7 Abs. 3), aber – was die Klägerin nie behauptete – nicht, dass die Beklagte einen nicht mehr kaufswilligen Käufer zum Abschluss zwingen müsste. Vielmehr geht aus der vorliegenden Verkaufsvereinbarung hervor, dass erst mit der öffentlichen Beurkundung eines Kaufvertrages der honorarpflichtige Veräusserungsfall eintritt, womit gleichzeitig das Erfolgshonorar sofort fällig ist. Vor Eintritt der Fälligkeit leistete die Beklagte nicht eine Nichtschuld, sondern zufolge des noch ausstehenden honorarpflichtigen Veräusserungsfalls noch nicht Geschuldetes, was sie sich beim Eintritt des tatsächlichen Veräusserungsfalles anrechnen lassen kann.