Kantonsgericht Schwyz 6 Überdies bestritt die Klägerin nie, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass J.________ nach Unterzeichnung des Vorvertrages keinen Kaufvertrag abschliessen würde oder dass es sich bei J.________ und F.________ um die gleiche Wohneinheit handelte. Ob die Beklagte einen abgeschlossenen Vorvertrag durchsetzen könnte, kann hier offengelassen werden. Vereinbart wurde nur die Abschlusspflicht für den Fall der Vermittlung eines kaufswilligen Käufers (KB 9 Ziff. 7 Abs. 3), aber – was die Klägerin nie behauptete – nicht,