4. Nach der Rechtsprechung kommen vertragliche und nicht bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Anwendung, wenn im Rahmen eines grundsätzlich wirksamen Dauervertrages Leistungen erbracht werden, die sich im Nachhinein als unbegründet erweisen, sofern wenigstens implizit eine Abrechnungspflicht besteht und es noch nicht zu einer Saldoziehung gekommen ist (CHK-Hahn, 32016, OR 62 N 38 mit Hinweisen).