konnte mithin prüfen, ob die Parteien übereinkamen, die für die Vermittlung von J.________ bezahlten Fr. 182‘250.00 als Akontozahlung bei der Klägerin stehen zu lassen. Eine solche Übereinkunft konnten die Parteien ohne weiteres auch erst nach der Zahlung der vor Fälligkeit geleisteten, Provision treffen. Inwiefern die Vorinstanz nicht von diesem Sachverhalt hätte ausgehen dürfen, weil sie G.________ nicht als Zeuge, sondern nur als Partei befragte, legt die Klägerin im Berufungsverfahren konkret nicht dar. Die Richtigkeit dessen Aussage, es sei klar gewesen, dass es keine Doppelprovision geben würde (vgl. angef. Urteil S. 10), ergibt sich auch aufgrund von Ziffer 3 des Verkaufsauftra-