Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, dass die Parteien, die damals zueinander in einem persönlich und geschäftlich nahen Verhältnis gestanden hätten, übereingekommen seien, die Vermittlungsprovision in Rechnung zu stellen und zu bezahlen, weil nicht der leiseste Zweifel daran bestand, dass J.________ den Kaufvertrag unterschreiben würde. Als dies wider Erwarten nicht geschehen sei, sei klar gewesen, dass die Klägerin dieses Geld nicht einbehalten könne, sondern dafür einen Nachfolge-Käufer vermitteln müsste (vgl. Klageantwort Rz 5 ff.). Für ihre Behauptungen offerierte sie die Befragung des heute bei der Beklagten tätigen früheren Geschäftsführers der Klägerin, G.___