3. Die Klägerin bestreitet im Berufungsverfahren zunächst, dass die Beklagte eine mündliche Abmachung behauptet habe, für die Vermittlung von J.________ die Provision früher als schriftlich vereinbart als Akontozahlung zu bezahlen. Das trifft indes nicht zu. Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, dass die Parteien, die damals zueinander in einem persönlich und geschäftlich nahen Verhältnis gestanden hätten, übereingekommen seien, die Vermittlungsprovision in Rechnung zu stellen und zu bezahlen, weil nicht der leiseste Zweifel daran bestand, dass J.________ den Kaufvertrag unterschreiben würde.