Die Vorinstanz ging davon aus, dass aufgrund einer nachträglichen mündlichen Vereinbarung unter den Parteien die Klägerin ihre Provision für die Vermittlung von J.________ abweichend vom schriftlichen Vertrag bereits nach Abschluss des Kaufvorvertrages in Rechnung stellen konnte. Die daraufhin unbestritten geleistete Zahlung von Fr. 182‘250.00 sei als Vorschussleistung im Sinne einer Akontozahlung unter (vertraglichem) Vorbehalt einer definitiven Abrechnung in Gesamtbetrachtung des aus zwei Doppeleinfamilienhäusern bestehenden Projektes „I.________“ an die eingeklagte Provision für den Käufer F.________ anzurechnen, mithin die Klage abzuweisen.