2. Unbestritten ist, dass der von der Klägerin vermittelte F.________ die Wohneinheit kaufte, für deren Vermittlung an J.________ die Beklagte der Klägerin zuvor schon Fr. 182‘250.00 bezahlte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass aufgrund einer nachträglichen mündlichen Vereinbarung unter den Parteien die Klägerin ihre Provision für die Vermittlung von J.________ abweichend vom schriftlichen Vertrag bereits nach Abschluss des Kaufvorvertrages in Rechnung stellen konnte.