V Rz 20) erachteten den Prozess ohne Durchführung eines Beweisverfahrens als spruchreif. Am 16. März 2015 befragte die Vorinstanz dennoch den Inhaber der Beklagten, K.________, und deren Verwaltungsrat, G.________, welcher bis 31. Juli 2012 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin tätig war (Vi-act. D 7 und 8). Die Parteien haben am 23. April und 29. Juni 2015 dazu Stellung nehmen können (Vi-act. D 10 und 11). Mit Urteil vom 14. September 2015 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage ab.