Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. Mai 2014 konnte die Vorinstanz zwischen den Parteien keine Einigung erzielen (Vi-act. D 5) und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch, in welchem die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Replik vom 2. Juni 2014 und Duplik vom 24. September 2014). Sowohl die Beklagte in der Duplik als auch die Klägerin in der abschliessenden Stellungnahme vom 13. November 2014 (Vi-act. V Rz 20) erachteten den Prozess ohne Durchführung eines Beweisverfahrens als spruchreif.