___ und H.________ den Streit, welche sich in der Folge erstinstanzlich auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenienten am Prozess beteiligten (Vi-act. D 3 und 4). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 14. Oktober 2013 die vollumfängliche Klageabweisung, weil sie für eine vorgängige, wider Erwarten gescheiterte Vermittlung derselben Wohneinheit an J.________ der Klägerin schon Fr. 182‘250.00 bezahlt habe (vgl. KB 17 Rechnung für Wohnung B 2 bzw. STWE Nr. 4). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. Mai 2014 konnte die Vorinstanz zwischen den Parteien keine Einigung erzielen (Vi-act.