{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-51_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "21736b824de04c38f389498e28770bde"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-51_2016-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_51_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fa250d9dd9b2e256c944e18d2856e598482b37763f63beb5322e1f0c4417a1e3b3c412c9b7a228d36d4ffa882dde4308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fa250d9dd9b2e256c944e18d2856e598482b37763f63beb5322e1f0c4417a1e3b3c412c9b7a228d36d4ffa882dde4308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_51", "Checksum": "555854827044934ea460f12431900d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Kondiktionssperre von Art. 63 OR würde für die Provisionszahlung in der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung im Hinblick auf den erwarteten Abschluss\neines Hauptvertrages mit J.________ (condictio causa data causa non secuta) nicht greifen (vgl. Oberhammer/Fraefel, KUKO OR, Art. 62 N 2 i.V.m.\nArt. 63 N 1 sowie auch Art. 62 N 9, 15 und 17). Die Klägerin vermag keinen\nGrund aufzuzeigen, wieso sie hätte darauf vertrauen können, dass ihr diese\nProvisionszahlung geschenkt würde, falls die Wohneinheit entgegen den unbestritten sicheren Erwartungen beider Parteien nicht verkauft werden könnte.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n5. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Vorinstanz hätte keine Beweisverfügung erlassen. Unter der Geltung der bisherigen kantonalen Zivilprozessordnung bezeichnete das Gericht nach Abschluss des Hauptverfahrens die\nnoch zu erhebenden Beweise und traf die für die Abnahme nötigen Anordnungen (§ 117 aZPO). § 117 aZPO gebot nach konstanter Praxis des Kantonsgerichtes nicht die Eröffnung eines formellen Beweisbeschlusses, sondern beinhaltete nur die Pflicht des Richters, nach Abschluss des Hauptverfahrens, in welchem die Parteien ihre Beweisanträge zu stellen haben\n(§ 102/103 aZPO), zu prüfen, über welche streitige Tatsachen noch Beweis zu\nerheben ist. Ebenso wenig verlange das neue Recht in jedem Einzelfall zwingend den Erlass einer Beweisverfügung (Art. 154 ZPO; ZK1 2015 38 und 41\nsowie ZK2 2015 39 Beschluss vom 15. Dezember 2015 E. 3.d; ZK1 2011 16\nvom 14. Februar 2012 E. 2.e/cc; ZK1 2011 26 vom 30. August 2011 E. 2.a mit\nHinweisen).\n\nNachdem die Parteien vorliegend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten und in ihren letzten Rechtsschriften den Prozess ohne Beweisverfahren als spruchreif betrachteten, ist der nachträgliche Vorhalt der\nKlägerin erstinstanzlich (Vi-act. 39) sowie der Vorwurf im Berufungsverfahren\nbezüglich einer fehlenden Beweisverfügung unbegründet. Im Übrigen korrigierte der Vorderrichter die Vorladungen zur Befragung von K.________ und\nG.________ auf Intervention der Klägerin hin (Vi-act. E 37-42). An den Befragungen konnten die Parteien teilnehmen und nachträglich dazu Stellung nehmen (Vi-act. D 10 f.). Die Klägerin rügte dabei das Beweisverfahren nicht\n(mehr), sondern machte lediglich in allgemeiner Hinsicht geltend, Aussagen\nder befragten Personen über Sachverhalte, die von der Beklagten nicht behauptet worden seien, seien beweisuntauglich, ohne konkret darzulegen, welche Fragen und Aussagen nicht auf Behauptungen und entsprechenden Beweisofferten der Parteien beruhten (Vi-act. D 10 Ziff. I/9). Auch im Berufungsverfahren zeigt die Klägerin inhaltlich konkret keine Beweisabnahmefehler auf.\nIm Übrigen stützte sich die Vorinstanz in ihren massgeblichen Erwägungen\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nauf Aussagen der Befragten im Rahmen der Sachverhaltsbehauptungen der\nBeklagten ab (vgl. oben E. 3). Unter diesen Umständen besteht im vorliegenden Fall kein Grund (vgl. auch Guyan, BSK ZPO, 22013, Art. 154 N 13), das\nFehlen einer (schriftlichen) Beweisverfügung zu beanstanden, zumal sich das\nGesetz über die Form ausschweigt (Passadelis, SHK ZPO, 2010, Art. 154 N\n10), vielmehr von einer Mehrzahl von jederzeit abänder- und ergänzbaren\nBeweisverfügungen spricht. Auch in der gegenüber der kantonalen Rechtsprechung (so auch z.B. Basel vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 22013, § 18 N 146) grundsätzlich förmlich strengeren Lehre wird\nschliesslich dafür gehalten, dass namentlich aus verfahrensökonomischen\nGründen ausnahmsweise auf eine (schriftliche) Beweisverfügung im Sinne\nvon Art. 154 ZPO verzichtet werden könne (dazu vgl. Leu, DIKE-Kommentar\nZPO, 22016, Art. 154 N 34 ff.; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010,\nS. 312 f.; Schmid, KUKO ZPO, 22014, Art. 154 N 3a; Brönnimann, BEK ZPO,\n2012, Art. 154 N 5 ff.;).\n\n6. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene\nUrteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, die Beklagte gestützt auf §§ 2, 8 Abs. 2 und 11 GebTRA angemessen zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 gehen zu Lasten\nder Klägerin. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt und\nder Klägerin den Restbetrag von Fr. 4‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.\n\n3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren\nmit Fr. 4‘000.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert\nbeträgt Fr. 144‘450.00.\n\n5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und\nan die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\n"}