{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-51_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "21736b824de04c38f389498e28770bde"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-51_2016-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_51_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fa250d9dd9b2e256c944e18d2856e598482b37763f63beb5322e1f0c4417a1e3b3c412c9b7a228d36d4ffa882dde4308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fa250d9dd9b2e256c944e18d2856e598482b37763f63beb5322e1f0c4417a1e3b3c412c9b7a228d36d4ffa882dde4308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_51", "Checksum": "555854827044934ea460f12431900d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Unbestritten ist, dass der von der Klägerin vermittelte F.________ die\nWohneinheit kaufte, für deren Vermittlung an J.________ die Beklagte der\nKlägerin zuvor schon Fr. 182‘250.00 bezahlte. Die Vorinstanz ging davon aus,\ndass aufgrund einer nachträglichen mündlichen Vereinbarung unter den Parteien die Klägerin ihre Provision für die Vermittlung von J.________ abweichend vom schriftlichen Vertrag bereits nach Abschluss des Kaufvorvertrages\nin Rechnung stellen konnte. Die daraufhin unbestritten geleistete Zahlung von\nFr. 182‘250.00 sei als Vorschussleistung im Sinne einer Akontozahlung unter\n(vertraglichem) Vorbehalt einer definitiven Abrechnung in Gesamtbetrachtung\ndes aus zwei Doppeleinfamilienhäusern bestehenden Projektes „I.________“\nan die eingeklagte Provision für den Käufer F.________ anzurechnen, mithin\ndie Klage abzuweisen.\n\n3. Die Klägerin bestreitet im Berufungsverfahren zunächst, dass die Beklagte eine mündliche Abmachung behauptet habe, für die Vermittlung von\nJ.________ die Provision früher als schriftlich vereinbart als Akontozahlung zu\nbezahlen. Das trifft indes nicht zu. Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, dass die Parteien, die damals zueinander in einem persönlich und geschäftlich nahen Verhältnis gestanden hätten, übereingekommen seien, die\nVermittlungsprovision in Rechnung zu stellen und zu bezahlen, weil nicht der\nleiseste Zweifel daran bestand, dass J.________ den Kaufvertrag unterschreiben würde. Als dies wider Erwarten nicht geschehen sei, sei klar gewesen, dass die Klägerin dieses Geld nicht einbehalten könne, sondern dafür\neinen Nachfolge-Käufer vermitteln müsste (vgl. Klageantwort Rz 5 ff.). Für ihre\nBehauptungen offerierte sie die Befragung des heute bei der Beklagten tätigen früheren Geschäftsführers der Klägerin, G.________, und des Besitzers\nund Alleinaktionärs der Beklagten, K.________, als Zeugen. Die Vorinstanz\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nkonnte mithin prüfen, ob die Parteien übereinkamen, die für die Vermittlung\nvon J.________ bezahlten Fr. 182‘250.00 als Akontozahlung bei der Klägerin\nstehen zu lassen. Eine solche Übereinkunft konnten die Parteien ohne weiteres auch erst nach der Zahlung der vor Fälligkeit geleisteten, Provision treffen.\nInwiefern die Vorinstanz nicht von diesem Sachverhalt hätte ausgehen dürfen,\nweil sie G.________ nicht als Zeuge, sondern nur als Partei befragte, legt die\nKlägerin im Berufungsverfahren konkret nicht dar. Die Richtigkeit dessen Aussage, es sei klar gewesen, dass es keine Doppelprovision geben würde (vgl.\nangef. Urteil S. 10), ergibt sich auch aufgrund von Ziffer 3 des Verkaufsauftrages (vgl. oben E. 1), wonach der Mindestverkaufspreis bzw. das Erfolgshonorar nach Ziffer 8 des Vertrages für fünf Veräusserungsfälle kalkuliert bzw. geschuldet ist. Zu einem solchen Veräusserungsfall ist es indes beim Kaufinteressenten J.________ nie gekommen.\n\n4. Nach der Rechtsprechung kommen vertragliche und nicht bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Anwendung, wenn im Rahmen eines\ngrundsätzlich wirksamen Dauervertrages Leistungen erbracht werden, die sich\nim Nachhinein als unbegründet erweisen, sofern wenigstens implizit eine Abrechnungspflicht besteht und es noch nicht zu einer Saldoziehung gekommen\nist (CHK-Hahn, 32016, OR 62 N 38 mit Hinweisen). Der vorliegende Verkaufsvertrag ist von den Parteien auf die Dauer für den Verkauf von fünf Wohneinheiten angelegt, was sich wie gesagt aus dessen Ziffer 3 in Kombination mit\nZiffer 8 zumindest implizit ergibt (oben E. 3 in fine), umso mehr als bei einer\nVerletzung der Abschlusspflicht durch die Beklagte nur ein Unkostenbeitrag\nvon Fr. 25‘000.00 geschuldet ist. Mithin kann die Klägerin für eine der fünf\ndefinierten Wohneinheiten keine doppelte Provision erhältlich machen. Sie\ngeht daher im Berufungsverfahren fehl, wenn sie den Umstand der Begleichung einer noch nicht geschuldeten, d.h. noch nicht fälligen Forderung einer\nZahlung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 OR gleichsetzt. Die Vereinbarung des Fälligkeitstermins (bei öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages)\nschliesst nicht aus, dass der Schuldner vor Eintritt der Fälligkeit erfüllen kann.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nÜberdies bestritt die Klägerin nie, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass\nJ.________ nach Unterzeichnung des Vorvertrages keinen Kaufvertrag abschliessen würde oder dass es sich bei J.________ und F.________ um die\ngleiche Wohneinheit handelte. Ob die Beklagte einen abgeschlossenen Vorvertrag durchsetzen könnte, kann hier offengelassen werden. Vereinbart wurde nur die Abschlusspflicht für den Fall der Vermittlung eines kaufswilligen\nKäufers (KB 9 Ziff. 7 Abs. 3), aber – was die Klägerin nie behauptete – nicht,\ndass die Beklagte einen nicht mehr kaufswilligen Käufer zum Abschluss zwingen müsste. Vielmehr geht aus der vorliegenden Verkaufsvereinbarung hervor, dass erst mit der öffentlichen Beurkundung eines Kaufvertrages der honorarpflichtige Veräusserungsfall eintritt, womit gleichzeitig das Erfolgshonorar\nsofort fällig ist. Vor Eintritt der Fälligkeit leistete die Beklagte nicht eine Nichtschuld, sondern zufolge des noch ausstehenden honorarpflichtigen Veräusserungsfalls noch nicht Geschuldetes, was sie sich beim Eintritt des tatsächlichen Veräusserungsfalles anrechnen lassen kann. Deshalb ist die Klage abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.\n\nDas Irrtumserfordernis nach Art. 63 Abs. 1 OR käme abgesehen davon bei\nder Bereicherung aufgrund einer Zahlung im Hinblick auf ein erwartetes,\nschliesslich aber nicht eingetretenes Ereignis nicht zum Tragen (CHK-Hahn,\n32016, OR 63 N 3 i.V.m. OR 62 N 9 f.), weshalb das Geleistete – selbst wenn\n\n"}