{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-51_2016-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "21736b824de04c38f389498e28770bde"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-51_2016-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_51_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fa250d9dd9b2e256c944e18d2856e598482b37763f63beb5322e1f0c4417a1e3b3c412c9b7a228d36d4ffa882dde4308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fa250d9dd9b2e256c944e18d2856e598482b37763f63beb5322e1f0c4417a1e3b3c412c9b7a228d36d4ffa882dde4308ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_51", "Checksum": "555854827044934ea460f12431900d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,\nPius Schuler und Jörg Meister,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nKlägerin und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nBeklagte und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Forderung aus Mäklervertrag\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. September\n2015, ZGO 2013 12);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verkaufsauftrag vom 3. August 2010 ermächtigte die C.________\nAG die E.________ AG für zwei „I.________“-Doppeleinfamilienhäuser auf\nder Liegenschaft KTN xx, Schindellegi, inklusive Parkplätze zu einem Mindestverkaufspreis von total Fr. 21‘350‘000.00 Käufer zu vermitteln (KB 9), wobei nach Ziffer 3 der Mindestverkaufspreis wie folgt kalkuliert ist:\n\nWohnung 1.1 CHF 6‘850‘000.00\nWohnung 1.2 CHF 4‘550‘000.00\nWohnung 2.1 CHF 4‘750‘000.00\nEinliegerwohnung CHF 1‘250‘000.00\nWohnung 2.2 CHF 3‘950‘000.00\nTotal CHF 21‘350‘000.00 inkl. Parkplätze.\nDer Verkauf soll an den Meistbietenden erfolgen. Es werden bei den Interessenten Angebote eingeholt. Der definitive Verkaufspreis wird anhand der abgegebenen Angebote, gemeinsam mit Ihnen festgelegt.\n\nIn Ziffer 8 des Auftrags wurde folgendes Erfolgshonorar vereinbart:\n\nDas Basiserfolgshonorar beträgt 2.5 % des Verkaufspreises.\nAls Verkaufszeitpunkt gilt die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages.\nZu diesem Zeitpunkt wird auch das Honorar fällig. Sämtliche Honorare\nverstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision\nwird während der Laufzeit dieser Vereinbarung in jedem Veräusserungsfall fällig, auch wenn die Vermittlung nicht über E.________ erfolgt ist.\nVermittelt E.________ einen Käufer, welcher zum Abschluss bereit ist, ist\nder Auftraggeber dazu verpflichtet, den Abschluss zu tätigen. Voraussetzung ist die Erfüllung des Mindestverkaufspreises. Kommt es seitens Auftraggeber nicht zum Abschluss, ist der Auftraggeber zu einem\nUnkostenbeitrag von 0.5 % des Verkaufspreises bzw. mindestens\nCHF 25‘000.00 verpflichtet an E.________ als Aufwandsentschädigung\nzu bezahlen. Der Betrag wird sofort fällig und wird der Provision nicht angerechnet. (…).\n\nDie Parteien vereinbarten, dass auf den Vertrag ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar sei, insbesondere die Bestimmungen über den Mäklervertrag (Art. 412 bis 418 OR; KB 9 Ziff. 14).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nIm Recht liegt der am 30. Mai 2012 öffentlich beurkundete Kaufvertrag zwischen der C.________ AG und F.________, der von dieser die Wohnung Nr.\n4 im Erd- und Obergeschoss sowie zwei Autoabstellplätze für pauschal\nFr. 5‘350‘000.00 kaufte (KB 10). Dafür stellte die Mäklerin der C.________ AG\nam selben Tag Fr. 144‘450.00 in Rechnung (KB 11 für Wohnung B 2). Neu als\nA.________ AG firmierend klagte sie nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens am 18. Juni 2013 diesen Betrag beim Bezirksgericht Höfe nebst Zahlungsbefehlskosten von Fr. 195.00 und 5 % Zins seit 7. November 2012 ein.\nSie verkündete G.________ und H.________ den Streit, welche sich in der\nFolge erstinstanzlich auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenienten am\nProzess beteiligten (Vi-act. D 3 und 4). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 14. Oktober 2013 die vollumfängliche Klageabweisung, weil sie für\neine vorgängige, wider Erwarten gescheiterte Vermittlung derselben Wohneinheit an J.________ der Klägerin schon Fr. 182‘250.00 bezahlt habe (vgl.\nKB 17 Rechnung für Wohnung B 2 bzw. STWE Nr. 4). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. Mai 2014 konnte die Vorinstanz zwischen den Parteien keine Einigung erzielen (Vi-act. D 5) und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch, in welchem die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Replik\nvom 2. Juni 2014 und Duplik vom 24. September 2014). Sowohl die Beklagte\nin der Duplik als auch die Klägerin in der abschliessenden Stellungnahme vom\n13. November 2014 (Vi-act. V Rz 20) erachteten den Prozess ohne Durchführung eines Beweisverfahrens als spruchreif. Am 16. März 2015 befragte\ndie Vorinstanz dennoch den Inhaber der Beklagten, K.________, und deren\nVerwaltungsrat, G.________, welcher bis 31. Juli 2012 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin tätig war (Vi-act. D 7 und 8). Die Parteien haben am 23.\nApril und 29. Juni 2015 dazu Stellung nehmen können (Vi-act. D 10 und 11).\nMit Urteil vom 14. September 2015 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage ab.\n\nMit rechtzeitiger Berufung vom 19. Oktober 2015 beantragt die Klägerin, das\nUrteil des Bezirksgerichts Höfe vollumfänglich aufzuheben und stattdessen\nihre Klage gutzuheissen. Die Beklagte verlangt mit Berufungsantwort vom\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n19. November 2015 Berufungsabweisung (KG-act. 8). Die Klägerin nahm am\n14. Dezember 2015 nochmals Stellung (KG-act. 12), wozu sich die Beklagte\nnicht mehr vernehmen liess.\n\n"}