Kantonsgericht Schwyz 18 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und den Berufungsführern auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Berufungsführer von Fr. 5‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat den Berufungsführern Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten. 3. Die Berufungsführer haben den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.