Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). In Berücksichtigung, dass der Berufungsgegner eine neunseitige Berufungsantwort einreichte und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand – ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren ermessensweise auf insgesamt Fr. 2‘500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);- Kantonsgericht