8. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus haben die Berufungsführer den Berufungsgegner angemessen zu entschädigen. Das Honorar bei einem Streitwert von Fr. 50‘001.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA zwischen Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9'250.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA).