c) Die den Vereinsmitgliedern am 26. April 2012 ausgehändigte Tabelle mit der Kostenverteilung beruht auf den Kriterien der Parzellengrösse, der Ausnützungsziffer und der Länge der durch die jeweiligen Eigentümer genutzten Kantonsgericht Schwyz 17 Strassenabschnitte (Vi-act. KB 6). Diese Kriterien erscheinen als angemessen und ergeben eine plausible Verteilung der Sanierungskosten. Das Ergebnis des Kostenverteilschlüssels ist nicht derart stossend, dass in die Normierungsautonomie des Vereins eingegriffen werden müsste.