Im Vereinsrecht werden Mitgliederbeiträge und andere Kostenbeteiligungen der Mitglieder durch die Statuten geregelt (vgl. Art. 71 ZGB). Art. 8 Ziff. 2 der Statuten bestimmt, dass die Einnahmen des Vereins u.a. aus anteilmässigen Kostenbeiträgen für Ausgaben, die nicht aus den Mitgliederbeiträgen bestritten werden können, bestehen. Der Schlüssel werde durch die Generalversammlung festgelegt. Die Statuten nennen keine Kriterien für die Erstellung des Kostenverteilschlüssels. Ebenso wenig sind solche dem angefochtenen Beschluss vom 26. April 2012 zu entnehmen.