Die Berufungsführer machen geltend, der angefochtene Beschluss betreffend Kostenverteilschlüssel verstosse gegen § 7 Abs. 2 sowie § 14 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften und § 3 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, weil die Kostenverteilung prozentual zur Parzellengrösse verlegt worden sei. Diese beiden Erlasse sind aber öffentlichrechtlicher Natur und für privatrechtliche Vereine nicht anwendbar. Im Vereinsrecht werden Mitgliederbeiträge und andere Kostenbeteiligungen der Mitglieder durch die Statuten geregelt (vgl. Art.