a) Dass die Sanierung der Feinerschliessungsstrassen nicht als wesentliche Zweckumwandlung anzusehen ist, wurde bereits festgestellt (s.o. E. 6). Nachdem der Verein zur Hauptsache die Sanierung bzw. Instandhaltung der betroffenen Strassen bezweckt, diese jedoch Kosten verursacht, welche durch die Vereinsmitglieder (also auch die Eigentümer der Feinerschliessungsstrassen) zu tragen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kostenverteilschlüssel Kantonsgericht Schwyz 16 ohne die neu beitretenden Eigentümer der Feinerschliessungsstrassen erstellt werden sollte.