7. Schliesslich monieren die Berufungsführer den mit der Statutenänderung bereinigten Kostenverteilschlüssel. Sinngemäss machen sie einerseits geltend, die Sanierung der Feinerschliessungsstrassen sei nicht vom Zweck des Vereins umfasst, weshalb der Kostenverteilschlüssel nicht unter Einbezug der Grundstücke der beiden Stichstrassen P.________ und I.________ erstellt werden könne. Andererseits sei die Kostenverteilung unzulässigerweise prozentual zur Parzellengrösse verlegt worden. Dies verstosse gegen § 3 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen und § 7 Abs. 2 sowie § 14 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften.