Selbst die Berufungsführer gehen davon aus, dass die Sanierung bzw. Erneuerung der E.________strasse unter den Zweck des Vereins fällt. Werden die Statuten dahingehend abgeändert, dass auch die Feinerschliessungsstrassen des Quartiers M.________ vom Zweck umfasst sind, so bezieht sich logischerweise die Tätigkeit des Vereins auch auf die Erneuerung der Feinerschliessungsstrassen. Der geänderte Art. 2 der Statuten unterscheidet denn auch nicht zwischen Grob- und Feinerschliessungsstrassen, sondern unterstellt beide Arten von Privatstrassen demselben Zweck. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.