In den ursprünglichen Statuten werden u.a. die Instandhaltung und der Unterhalt der Strassen als Vereinstätigkeit erwähnt. Der Verein bezweckt somit die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Strassen. Es entspricht dem üblichen Lauf der Dinge, dass Strassen nicht auf unbegrenzte Zeit nur „geflickt“ werden können, sondern bei gravierenderen oder sehr vielen Schädigungen im ei- Kantonsgericht Schwyz 15