Die Erwähnung der Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ in den geänderten Statuten stellt mithin keine wesentliche Zweckumwandlung im Sinne von Art. 74 ZGB dar. Ist die Änderung von Art. 1 der Statuten gemäss Entwurf keine Zweckumwandlung, so konnte darüber mit dem absoluten Mehr der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden (Art. 5 der Statuten), was denn auch der Fall war (Vi-act. KB 5, Ziff. 3). Der entsprechende Beschluss ist demnach gültig zustande gekommen, sodass sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist.