Eine im Sinne von Art. 74 ZGB nicht wesentliche Zweckänderung kann mit einfacher Mehrheit (Art. 67 Abs. 2 ZGB) bzw. dem statutarisch vorgesehenen Quorum beschlossen werden. cc) Der Endzweck gemäss Art. 2 der Statuten ist so zu verstehen, dass die Instandhaltung der Erschliessung des Quartiers M.________ mit Strassen und Kanalisation beabsichtigt war. Die Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ liegen in diesem Quartier. Durch die Statutenänderung würde sich an der effektiven Tätigkeit des Vereins, d.h. an der Instandhaltung von Kantonsgericht Schwyz 14