BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 8). Als Beispiele hierfür werden insbesondere erwähnt: die Zweckerweiterung des Trägervereins einer Orchestergesellschaft um die Förderung des Musiklebens in der Region (ZivGer BS, BJM 1992, 42 ff.); neue Zusammenarbeit eines Reitclubs mit einer Reithalle (RVJ 1984, S. 108 f.); Aufnahme von Nichtkatholiken in einen katholischen Studentenverein, sofern diese dem Vereinszweck zustimmen (Bernhard Schnyder, Der Zweckparagraph des Schweizerischen Studentenvereins, in: Civitas (Zürich) 32, 1976/77, S. 86).