Unter Art. 74 ZGB fallen nicht nur eigentliche Umwandlungen des Zwecks, sondern auch das Beseitigen oder Hinzufügen eines wesentlichen (Haupt-)Zwecks des Vereins (BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 13). Als Beispiele von wesentlichen Zweckumwandlungen werden etwa genannt: die Umwandlung eines Alpen- in einen Segelclub, eines Wanderclubs in einen Verein zur Förderung des Motorsportes, eines Hundezucht- in einen Katzenzuchtvereins, eines Bernhardiner- in einen Pudelzuchtvereins, die politische oder konfessionelle Betätigung eines bis anhin politisch bzw. religiös neutralen Kantonsgericht Schwyz 13