Hingegen wird der Begriff Privatstrassen im ersten Satz von Art. 2 der Statuten in der Mehrzahl verwendet, sodass bereits aufgrund des Wortlauts nicht nur die E.________strasse dem Zweck des Vereins unterliegt. Ausserdem wurde im zweiten Satz von Art. 2 der Stauten die Übernahme weiterer Strassen ausdrücklich vorbehalten. In diesem Sinne würde somit nichts dagegen sprechen, die Instandhaltung der Feinerschliessungs-Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ unter den ursprünglichen Zweck der Statuten zu subsumieren.