um Feinerschliessungsstrassen handelt, schliesst diese somit nicht bereits von der Vereinstätigkeit aus. Schliesslich soll es sich um Strassen handeln, die von der öffentlichen Strasse Q.________ nach E abzweigen. Dass es sich beim Buchstaben E wie von den Berufungsführern behauptet um die Himmelsrichtung Osten handelt, wurde vom Berufungsgegner nicht bestritten. Dem Situationsplan der G.________ AG (Vi-act. KB 10) ist zu entnehmen, dass die beiden Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ von der „E.________strasse“ abzweigen, nicht von der sich weiter westlich befindlichen öffentlichen Strasse.