im Grundbuch Einsiedeln eingetragen sein. Beides trifft auf die Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ zu (vgl. Vi-act. E.3-6). Hingegen wird entgegen der Ansicht der Berufungsführer nicht zwischen Grob- und Feinerschliessungsstrassen unterschieden. Die Rede ist lediglich von Privatstrassen. Solche können sowohl der Grob- als auch der Feinerschliessung dienen (§ 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, SRSZ 400.100). Allein die Tatsache, dass es sich bei den Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ um Feinerschliessungsstrassen handelt, schliesst diese somit nicht bereits von der Vereinstätigkeit aus.