bb) Die Berufungsführer verweisen für den von ihnen verstandenen Sinn des Vereinszwecks – Instandhaltung nur der N.________strasse „E.________strasse“ – auf den Kaufvertrag ihrer Liegenschaft und die von der Vorinstanz beim Grundbuchamt Einsiedeln edierten Grundbuchauszüge (Vi-act. A.VII, S. 4 f.). Der Kaufvertrag der klägerischen Liegenschaft vom 28. Januar 1971 hält u.a. fest, dass sich der Käufer schuldrechtlich verpflichte, dem Verein/Berufungsgegner beizutreten. Ausserdem nehme der Käufer davon Kenntnis, dass er an den Unterhalt der N.________strasse (GB Nr. zz) einen jährlichen Beitrag von zur Zeit Fr. 100.00 zu leisten habe (Vi-act. KB 2, Ziff.