Die Berufungsführer wenden dagegen ein, sie hätten bei ihrem Vereinseintritt nicht damit rechnen müssen, dass zukünftig weitere Erschliessungsstrassen vom Vereinszweck umfasst würden, weil bereits ihre Zufahrt ab der N.________strasse nicht davon erfasst sei. Die Feinerschliessungsstrassen „P.________“ und „I.________“ hätten nie zur N.________strasse gehört und würden nicht von der öffentlichen Strasse Q.________ abzweigen. Sie seien nicht vom Zweck der Instandhaltung der N.________strasse umfasst (KG-act. 1).