b) Die Vorinstanz erwog, die von den Berufungsführern monierte Änderung von Art. 2 der Statuten sei keine einstimmig zu beschliessende Umwandlung des Vereinszwecks. Bereits im alten Art. 2 sei vorbehalten worden, andere Strassen zu übernehmen. Die Vereinsgründer hätten damit gerechnet, dass zukünftige Bauvorhaben neue Erschliessungsstrassen bedingen würden. Auch die Berufungsführer hätten bei ihrem Vereinseintritt damit rechnen müssen, dass zukünftig weitere zu erstellende Erschliessungsstrassen vom Vereinszweck umfasst würden.