eine unzulässige Rüge, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 5. Zur Hauptsache machen die Berufungsführer geltend, die Erwähnung der Feinerschliessungsstrassen „P.________“ und „I.________“ in Art. 2 der neuen Statuten stelle eine Zweckumwandlung dar, die keinem Vereinsmitglied aufgenötigt werden dürfe (Art. 74 ZGB) und deshalb einstimmig beschlossen werden müsse. Der Beschluss Nr. 3 vom 26. April 2012 sei aber nicht einstimmig gefasst worden (KG-act. 1; sinngemäss Vi-act. A.I/VII). a) Art. 2 der Statuten der C.________ von 1966/67 lautet wie folgt (Vi-act. KB 4):