Der Wortlaut der ursprünglichen Statuten von 1966/67 hätte vielmehr mittels Anfechtung des Gründungsbeschlusses beanstandet werden müssen. Mit der Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid angefochten (Art. 308 ZPO), sodass der Gegenstand des Berufungsverfahrens– abgesehen von restriktiv anzuwendenden Ausnahmen (vgl. Art. 317 ZPO) – nicht weiter sein kann als der vorinstanzliche Streitgegenstand. Was vor Vorinstanz kein zulässiger Streitgegenstand war, kann auch im Berufungsverfahren nicht gerügt werden. Die Kritik der Berufungsführer am ursprünglichen Wortlaut der Statuten ist somit Kantonsgericht Schwyz 8