Mit der Klage vom 12. November 2012 fochten die Berufungsführer den Beschluss betreffend Statutenänderung vom 26. April 2012 an, sodass dieser Beschluss bzw. die punktuellen Änderungen der Statuten Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. Art. 75 ZGB). Der gerügte Satz 2 von Art. 2 Abs. 1 der Statuten wurde mit dem Beschluss vom 26. April 2012 nicht verändert und konnte daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt werden. Der Wortlaut der ursprünglichen Statuten von 1966/67 hätte vielmehr mittels Anfechtung des Gründungsbeschlusses beanstandet werden müssen.