1 der Klage zu Recht auch in diesem Punkt prüfte. Der Klage ist hingegen betreffend der monierten Sitzverlegung keine Begründung zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt nicht einmal hätte auf die Klage eintreten müssen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4. Die Berufungsführer machen zunächst wie bereits vor Vorinstanz geltend, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Statuten von 1966/67 betreffend Vorbehalt der Übernahme anderer Strassen mache keinen Sinn und laufe Art. 741 ZGB zuwider (KG-act. 1, Rz. 7).