Der im Kurzprotokoll vermerkte Beschluss unter Traktandum 3 differenziert nicht zwischen dem Beschluss über Art. 1 und Art. 2 der Statuten. Auch das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage bezieht sich auf den „Beschluss Nr. 3“ als Ganzes. Folglich hatten sämtliche Statutenänderungen, d.h. inklusive Sitzverlegung, als angefochten zu gelten. Die Vorinstanz musste davon ausgehen, dass die Kläger auch die Sitzverlegung anfochten, weshalb sie das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage zu Recht auch in diesem Punkt prüfte.