3. Des Weiteren machen die Berufungsführer geltend, sie hätten die Sitzverlegung des Beklagten nicht angefochten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Sitz faktisch schon seit ca. 1969 nach Einsiedeln verlegt worden sei. Die Vorinstanz erwog, mit Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage sei formell auch die Sitzverlegung angefochten worden, es fehle jedoch eine entsprechende Begründung. Ausserdem bedürfe die Sitzverlegung nicht der Einstimmigkeit, sodass die Klage diesbezüglich abzuweisen sei (E. 9).