124 Abs. 1 ZPO). Mit der Verfügung vom 28. November 2013 setzte die Vorinstanz nur Frist an, um die fehlende Klagebewilligung nachzureichen, nicht jedoch eine (nochmalige) Klage (Vi-act. D.15). Sodann hat ein Wechsel bzw. Wegfall der anwaltlichen Vertretung während des Verfahrens keinen Einfluss auf den Verfahrensablauf. Die Vorinstanz wies demnach die Klage vom 24. Februar 2014 zu Recht aus dem Recht, sodass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.