könnten (Vi-act. D.22). Am geschilderten Verfahrensablauf ändert sich auch nichts, wenn zwischenzeitlich ein Nichteintretensentscheid gefällt und die Streitsache auf Berufung hin wieder an die erste Instanz zurückgewiesen wird. Mit der Rückweisung wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Nichteintretensentscheides versetzt. Ein Anspruch auf nochmalige Durchführung von rechtmässig erfolgten und durch den Rückweisungsentscheid nicht aufgehobenen Verfahrenshandlungen besteht nicht. Der weitere Verfahrensablauf wird durch die richterliche Prozessleitung bestimmt (Art. 124 Abs. 1 ZPO).